BGH - Beschluß vom 27.11.2003
4 StR 311/03
Normen:
StPO § 316a Abs. 1 ;
Fundstellen:
VRS 106, 199
Vorinstanzen:
LG Siegen,

Führer eines Kraftfahrzeugs nur bei laufendem Motor

BGH, Beschluß vom 27.11.2003 - Aktenzeichen 4 StR 311/03

DRsp Nr. 2004/862

"Führer" eines Kraftfahrzeugs nur bei laufendem Motor

"Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB ist nur, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

Normenkette:

StPO § 316a Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten I. jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer in zwei Fällen für schuldig befunden und den Angeklagten R. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den Angeklagten I., der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten R. und K. mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte K. beanstandet darüber hinaus das Verfahren.

Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten I. - zur Aufhebung des Urteils.