LAG München - Urteil vom 14.02.2022
4 Sa 457/21
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (i.d.F.v. 10.08.2020) Nr. 4.2.1;
Fundstellen:
BeckRS 2022, 5944
Vorinstanzen:
ArbG Regensburg, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2534/20

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 in Zeiten der Corona-PandemieSchadensersatz nach Quarantäneanordnung

LAG München, Urteil vom 14.02.2022 - Aktenzeichen 4 Sa 457/21

DRsp Nr. 2022/5353

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 in Zeiten der Corona-Pandemie Schadensersatz nach Quarantäneanordnung

1. Ist der Geschäftsführer des Arbeitgebers trotz Erkältungssymptomen mit einem Arbeitnehmer zweimal längere Zeit zusammen in einem Auto gefahren, verstößt er gegen die SARS-CoV-2-Arbeitschutzregel Bayern i.d.F. vom 10.08.2020, nach deren Nr. 4.2.1. die Arbeitsumgebung so zu gestalten ist, dass Sicherheitsabstände von 1,5 m eingehalten werden können und jede Person mit Erkältungssymptomen zuhause bleiben soll. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. 2. Ist gegen den Arbeitnehmer, der Kontakt zu dem "Covid-19-verdächtigen" Geschäftsführer seines Arbeitgebers hatte, eine Quarantäneanordnung ergangen und muss er deshalb seine in diesem Zeitraum geplante Hochzeit absagen, hat er Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 249, 280 BGB.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Regensburg vom 10.06.2021, Az: 5 Ca 2534/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 282; SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (i.d.F.v. 10.08.2020) Nr. 4.2.1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz (nur) noch um Schadensersatz.