Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auch das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 115.155,90 € festgesetzt.
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