OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.10.2012
22 U 10/11
Normen:
StVO § 41;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 210/10

Fußgänger; Kollision; Radfahrer; Zusammenstoß - Keine Haftung des Fußgängers bei Kollision mit Radfahrer auf gemeinsamem Geh- und Radweg

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen 22 U 10/11

DRsp Nr. 2013/326

Fußgänger; Kollision; Radfahrer; Zusammenstoß - Keine Haftung des Fußgängers bei Kollision mit Radfahrer auf gemeinsamem Geh- und Radweg

Tritt ein Fußgänger aus einem Hofeingang auf einen gemeinsamen Geh- und Radweg gemäß Zeichen 240 zu § 41 StVO, muss er nicht mit einem nah an der Fassade entlangfahrenden Radfahrer rechnen. Er haftet deshalb nicht für Schäden, die durch eine Kollision in dieser Situation entstehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auch das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 115.155,90 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 41;

Gründe: