OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.12.2000
8 U 49/00
Normen:
BGB § 459 § 462 § 465 § 463 § 476 § 464 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 481
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 67/99

Gebrauchtwagenkauf - irrtümliche Angabe der Laufleistung - geringe Abweichung - Kenntnis des Käufers - alsbaldige Durchsetzung eines Vorbehalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 8 U 49/00

DRsp Nr. 2001/12895

Gebrauchtwagenkauf - irrtümliche Angabe der Laufleistung - geringe Abweichung - Kenntnis des Käufers - alsbaldige Durchsetzung eines Vorbehalts

»Gibt ein Gebrauchtwagenhändler die Laufleistung eines Fahrzeugs irrtümlich mit 61.000 km statt mit 65.300 km an, kann nicht ohne weiteres vom Fehlen eine zugesicherten Eigenschaft ausgegangen werden. Übernimmt ein Käufer den Wagen in Kenntnis des tatsächlichen Kilometerstands, muß er einen dabei hinsichtlich der Laufleistung erklärten Vorbehalt alsbald durchsetzen; fährt er mit dem PKW innerhalb eines Jahres 15.000 km, kommt eine Rückabwicklung des Vertrages nicht mehr in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 459 § 462 § 465 § 463 § 476 § 464 ; ZPO § 91 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger ist nicht berechtigt, nach den §§ 459, 462, 465 BGB Wandlung des Kaufvertrages oder gemäß § 463 BGB Schadensersatz zu verlangen:

I.

In dem von den Parteien geschlossenen Kaufvertrag sind die normalen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen worden. Dies ist bei Gebrauchtfahrzeugen - wie sich aus § 476 BGB ergibt - grundsätzlich rechtlich unbedenklich.

II.