OLG Köln - Urteil vom 13.03.2007
22 U 170/06
Normen:
BGB § 434 § 437 § 444 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 588
OLGReport-Köln 2007, 587
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 73/06

Gebrauchtwagenkauf - ungefragte Aufklärung durch Verkäufer bei ihm bekannter Abweichung des Kilometerzählers von tatsächlicher Laufleistung

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 22 U 170/06

DRsp Nr. 2007/8399

Gebrauchtwagenkauf - ungefragte Aufklärung durch Verkäufer bei ihm bekannter Abweichung des Kilometerzählers von tatsächlicher Laufleistung

»Ist dem Gebrauchtwagenhändler bekannt, dass der von ihm zum Kauf angebotene Gebrauchtwagen eine wesentlich höhere Laufleistung hat, als der Kilometerzähler des Fahrzeugs ausweist, so muss er den Käufer darüber auch ungefragt aufklären. Andernfalls ist der Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.«

Normenkette:

BGB § 434 § 437 § 444 ;

Gründe:

I. Der Kläger erwarb im Januar 2005 von dem Beklagten, der einen Handel mit gebrauchten Sportwagen nebst Werkstatt betreibt, einen damals 14 Jahre alten PKW Porsche 944 S2 Targa zum Kaufpreis von 15.968,- EUR. Der Kaufvertrag enthält einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss für Mängel, Km-Stand und frühere Unfallschäden. Der Kläger erklärte im Mai 2005 wegen einer Reihe von Sachmängeln den Rücktritt vom Kaufvertrag und leitete ein Beweisverfahren ein, in dem an dem Fahrzeug zahlreiche Mängel und unsachgemäß reparierte Unfallschäden festgestellt und Instandsetzungskosten von 13.500 EUR ermittelt wurden.