OLG Hamm - Beschluss vom 28.11.2000
3 Ss 1118/00
Normen:
StGB § 315 a.F., § 240, § 239, § 46 ;

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Ermöglichung einer Straftat; Freiheitsberaubung; Nötigung; Doppelverwertung; Strafzumessung; Änderung des Schuldspruchs; Tenorierungsversehen

OLG Hamm, Beschluss vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 3 Ss 1118/00

DRsp Nr. 2001/993

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Ermöglichung einer Straftat; Freiheitsberaubung; Nötigung; Doppelverwertung; Strafzumessung; Änderung des Schuldspruchs; Tenorierungsversehen

»Zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Ermöglichung einer Straftat.«

Normenkette:

StGB § 315 a.F., § 240, § 239, § 46 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Verdeckung einer Straftat im minder schweren Fall in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Dabei ist das Amtsgericht von folgenden Feststellungen ausgegangen:

"Der Angeklagte U. lernte die Geschädigte K. im Jahre 1993 kennen. Beide unterhielten bis zum Herbst 1994 eine Beziehung. Die Beziehung endete, weil die Zeugin K. einen Heiratsantrag des Angeklagten U. abwies. Der Angeklagte U. hatte unter der Zurückweisung seiner Heiratsabsichten durch die Geschädigte K. schwer zu leiden. Er befand sich seinerzeit in einer persönlichen Lebenskrise, die darin gipfelte, dass er im Dezember 1994 einen Selbstmordversuch unternahm.