OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2005
4 Ss 106/05
Normen:
StGB § 240 ; StGB § 315 b Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1 a ;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.12.2004

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, bedingter Vorsatz, Schädigungsvorsatz, pervertiert, bewusst zweckwidriger Einsatz des Kfz, Durchentscheidung, Verwerfung trotz Schuldspruchänderung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 4 Ss 106/05

DRsp Nr. 2005/9382

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Nötigung, bedingter Vorsatz, Schädigungsvorsatz, pervertiert, bewusst zweckwidriger Einsatz des Kfz, Durchentscheidung, Verwerfung trotz Schuldspruchänderung

»Zum bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Kraftfahrzeuges.«

Normenkette:

StGB § 240 ; StGB § 315 b Abs. 1 ; StPO § 354 Abs. 1 a ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Beckum hat den Angeklagten am 29. Juni 2004 wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.