OLG Hamm - Beschluss vom 27.10.2000
2 Ss 1030/00
Normen:
StGB § 315b;
Fundstellen:
NStZ-RR 2001, 104
StV 2002, 371
VRS 100, 22

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Zufahren auf einen Polizeibeamten; Nötigungsabsicht; vorbei fahren; Zweckentfremdung

OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 2 Ss 1030/00

DRsp Nr. 2001/128

gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; Zufahren auf einen Polizeibeamten; Nötigungsabsicht; vorbei fahren; Zweckentfremdung

»Ein gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr liegt beim Zufahren auf eine Polizeisperre aus Beamten oder Fahrzeugen nur vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist. Demgegenüber ist keine Zweckentfremdung und damit kein Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten zufahren, sondern an ihm vorbei fahren wollte.«

Normenkette:

StGB § 315b;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Recklinghausen am 31. Januar 2000 wegen "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis" unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Castrop-Rauxel vom 26. November 1999 - 5 Ds 24 Js 893/99 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt worden. Ferner wurde eine Sperrfrist von fünf Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet.