OLG Celle - Urteil vom 09.08.2007
8 U 62/07
Normen:
VVG § 23 ; VVG § 25 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 207
MDR 2007, 1308
NJW-RR 2008, 545
NZV 2008, 206
OLGReport-Celle 2007, 683
VersR 2008, 204
zfs 2007, 690
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 280/06

Gefahrerhöhung durch dauerhaftes Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug - Beweislast bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles

OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 8 U 62/07

DRsp Nr. 2007/16091

Gefahrerhöhung durch dauerhaftes Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug - Beweislast bei schuldhafter Herbeiführung des Versicherungsfalles

»1. § 61 VVG setzt voraus, dass das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalles kausal gewesen ist. Die Beweislast für die Kausalität obliegt dem Versicherer. 2. Das dauerhafte Verwahren des Kfz-Scheins im Fahrzeug stellt eine grob fahrlässige Gefahrerhöhung dar, die die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat, §§ 23, 25 VVG. Den Kausalitätsgegenbeweis hat der Versicherungsnehmer zu führen.«

Normenkette:

VVG § 23 ; VVG § 25 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht als Kaskoversicherer der Beklagten die Rückzahlung einer unter Vorbehalt geleisteten Versicherungssumme für einen Kfz-Diebstahl geltend, der zwischen den Parteien streitig ist.