OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2007
12 U 209/06
Normen:
BGB § 242 § 823 Abs. 2 ; StVO § 4 Abs. 1 § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 148
NJW-RR 2008, 340
NZV 2008, 246
VRS 113, 407
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 289/05 - 29.09.2006,

Gegenseitiger Haftungsverzicht der Teilnehmer eines Motorradpulks

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 209/06

DRsp Nr. 2007/12558

Gegenseitiger Haftungsverzicht der Teilnehmer eines Motorradpulks

Kommt es zu einem Auffahrunfall in einem Motorradpulk, kann ein Haftungsausschluss vorliegen wegen konkludentem Haftungsverzicht der teilnehmenden Fahrer untereinander. Davon ist auszugehen, wenn die Fahrt Wettbewerbscharakter hat und die Nichteinhaltung von StVO -Vorschriften, insbesondere zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, von vornherein verabredet war. Den Charakter eines verbotenen Rennens nach § 29 Abs. 1 StVO muss die Fahrt dabei nicht unbedingt haben.

Normenkette:

BGB § 242 § 823 Abs. 2 ; StVO § 4 Abs. 1 § 29 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.08.2004 keine anteiligen Schadensersatzansprüche.

Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, wonach der Beklagte zu 1) wegen eines Geschwindigkeitsmessgerätes plötzlich abrupt bremste, kommt allerdings grundsätzlich eine Mithaftung der Beklagten aus §§ 7 Abs.1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, 3 Nr. 1 PflVG in Betracht.