Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 15.08.2004 keine anteiligen Schadensersatzansprüche.
Bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags, wonach der Beklagte zu 1) wegen eines Geschwindigkeitsmessgerätes plötzlich abrupt bremste, kommt allerdings grundsätzlich eine Mithaftung der Beklagten aus §§ 7 Abs.1, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 253 Abs. 2, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, 3 Nr. 1 PflVG in Betracht.
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