OLG Thüringen - Urteil vom 04.04.2000
3 U 829/99
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 311
DRsp I(145)558d

Gegenstand und Umfang öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflicht; beherrschbare Gefahren für den Kraftfahrzeugverkehr durch eine Bordsteinkante

OLG Thüringen, Urteil vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 3 U 829/99

DRsp Nr. 2004/1534

Gegenstand und Umfang öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflicht; beherrschbare Gefahren für den Kraftfahrzeugverkehr durch eine Bordsteinkante

Die - auch zur Nachtzeit und nach Schneefall - erkennbare und beherrschbare Gefahr, die von einer 6 bis 7 cm hohen Bordsteinkante zwischen Fahrbahn und Straßenbahn-Gleisbett für den Kraftfahrzeugverkehr ausgeht, begründet nicht den Vorwurf einer Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen
DAR 2001, 311
DRsp I(145)558d