OLG Thüringen - Urteil vom 15.10.2002
3 U 964/01
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 69
DRsp I(145)605a

Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflicht; Gefahrenstellen und Hindernisse im Fahrbahnbereich (hier: Höhenunterschied)

OLG Thüringen, Urteil vom 15.10.2002 - Aktenzeichen 3 U 964/01

DRsp Nr. 2004/2534

Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher Straßenverkehrssicherungspflicht; Gefahrenstellen und Hindernisse im Fahrbahnbereich (hier: Höhenunterschied)

Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Fahrbahnen öffentlicher Straßen, und zwar mit höheren Anforderungen bei Gefahren durch Risiken und Hindernisse, die die verantwortliche Stelle selbst geschaffen hat (hier: 19 cm hohe Schwelle im Fahrbahnbelag).

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen
DAR 2003, 69
DRsp I(145)605a