VGH Hessen - Beschluss vom 21.09.2017
2 D 1471/17
Normen:
FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. i.V.m. Anl 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2018, 39
VRS 2018, 79
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 08.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 2999/17

GELEGENTLICHER KONSUM; TRENNUNGSVERMÖGEN; UNGEEIGNETHEIT

VGH Hessen, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 2 D 1471/17

DRsp Nr. 2017/14896

GELEGENTLICHER KONSUM; TRENNUNGSVERMÖGEN; UNGEEIGNETHEIT

Liegt gelegentlicher Konsum von Cannabis vor, führt bereits die erstmalige Fahrt unter dem Einfluss der Droge (mindestens 1,0 ng/ml THC im Blutserum) zur Feststellung fehlenden Trennungsvermögens und damit zur Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 8. Juni 2017 in dem Verfahren 12 L 2999/17.F wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FeV § 11; FeV § 13; FeV § 14; FeV § 46 Abs. 1 S. i.V.m. Anl 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe

Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 - 12 L 2999/17.F - entscheidet der Senat vorab, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die nach Nr. 5241 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -) vorgesehene Gebührenermäßigung für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass er die gegen die in diesem Beschluss getroffene (Sach-)Entscheidung eingelegte Beschwerde zurücknimmt.