Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 8. Juni 2017 in dem Verfahren
Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Juni 2017 -
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