BGB § 650 f Abs. 5 S. 2; BGB § 310 Abs. 1; HGB § 377; HGB § 381;
Fundstellen:
MDR 2024, 569
IBR 2024, 219
NJW 2024, 1663
FA 2024, 188
NZBau 2024, 548
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 16.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1161/21
Geltendmachung der restlichen Vergütung für werklieferungsvertragliche Leistungen im Rahmen des Umbaus eines Cafes; Möglichkeit der pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern; Abnahme der Leistungen als Voraussetzungen für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 2 U 115/23
DRsp Nr. 2024/3027
Geltendmachung der restlichen Vergütung für werklieferungsvertragliche Leistungen im Rahmen des Umbaus eines Cafes; Möglichkeit der pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern; Abnahme der Leistungen als Voraussetzungen für die Fälligkeit eines Zahlungsanspruchs
1. Ein unzulässiges Teil-Urteil liegt auch vor, wenn über einen von mehreren prozessualen Ansprüchen entschieden wird, die durch eine Hilfsaufrechnung in unauflösbarer Weise miteinander verknüpft sind.2. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.3. Auf die Unwirksamkeit nach § 305 cBGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.4. Ist der Leistungsschuldner des Werklieferungsvertrages Verwender der VOB/B, setzt die Fälligkeit seines Zahlungsanspruchs die Abnahme seiner Leistungen voraus. Die §§ 377, 381HGB wegen § 307BGB sind nicht anwendbar. Auf § 650fBGB kann er nicht zurückgreifen.5. Dem Geldschuldner des Werklieferungsvertrages stehen nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte aus § 13VOB/B zu, deren Verjährung erst mit der Abnahme beginnt.
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