OLG Dresden - Urteil vom 09.10.2018
4 U 808/18
Normen:
VVG § 160;
Fundstellen:
VersR 2019, 85
ZEV 2019, 23
r+s 2019, 346
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3106/17

Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung einer Versicherungssumme aus einem vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag durch die durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben

OLG Dresden, Urteil vom 09.10.2018 - Aktenzeichen 4 U 808/18

DRsp Nr. 2018/18350

Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung einer Versicherungssumme aus einem vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag durch die durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben

1. Für die Klage der durch einen Nachlasspfleger vertretenen unbekannten Erben auf Auszahlung der Versicherungssumme eines vom Erblasser geschlossenen Lebensversicherungsvertrags besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn sie als "Erben laut Erbschein" zu Bezugsberechtigten eingesetzt worden sind. 2. Bei einer solchen Bezugsberechtigung fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass. 3. Ob der für die unbekannten Erben handelnde Nachlasspfleger in einem solchen Fall den mit der Einsetzung eines Bezugsberechtigten verbundenen Auftrag an den Versicherer, den Erben das darin liegende Schenkungsangebot zu überbringen (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2018 - IV ZR 238/06), widerrufen kann oder ob ein solcher Widerruf rechtsmissbräuchlich wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls kann ein solcher Widerruf nicht im Deckungsverhältnis zum Versicherer eingewandt werden.

I. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 27.04.2018 - Az. 8 O 3106/17 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil in Ziff. 1 dahingehend neu gefasst, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.