Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Mai 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall.
1. Die Berufung ist nicht wegen der der Sache nach geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Soweit sich der Kläger überhaupt mit den umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinandersetzt, weshalb er unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats und der konkreten Einzelfallumstände mangels Vorliegens einer schmalen Fahrbahn im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2 StVO keinen Anspruch auf die begehrte Straßenmarkierung habe, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils.
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