BGH - Urteil vom 11.05.2021
VI ZR 154/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; ZPO § 384 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 1618
WM 2021, 1302
ZIP 2021, 2593
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 17.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 644/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 4570/19

Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz in einem KFZ-Kauf wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Darlegungs- und Beweislast zur Kenntnis der beklagten Fahrzeughersteller über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung

BGH, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen VI ZR 154/20

DRsp Nr. 2021/9963

Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz in einem KFZ-Kauf wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Darlegungs- und Beweislast zur Kenntnis der beklagten Fahrzeughersteller über den Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

1. Der Hersteller von Fahrzeugen mit illegaler Motorsteuerungssoftware haftet für Schadensersatzansprüche von Käufern der Fahrzeuge wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.2. Den Hersteller von Fahrzeugen mit illegaler Motorsteuerungssoftware trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Anträge,

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