OLG Dresden - Beschluss vom 17.11.2023
4 U 1081/23
Normen:
BGB § 630a; BGB § 823; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 22/21

Geltendmachung eines Anspruchs Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Fehlende Verpflichtung des Arztes neben der vom Patienten genannten Verletzungsstelle aufgrund eines Eisunfalls den restlichen Körper nach weiteren Verletzungen zu untersuchen

OLG Dresden, Beschluss vom 17.11.2023 - Aktenzeichen 4 U 1081/23

DRsp Nr. 2024/722

Geltendmachung eines Anspruchs Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung; Fehlende Verpflichtung des Arztes neben der vom Patienten genannten Verletzungsstelle aufgrund eines Eisunfalls den restlichen Körper nach weiteren Verletzungen zu untersuchen

Der nach einem Gleiteisunfall aufgesuchte Arzt ist ohne eine entsprechende Schmerzäußerung des Patienten nicht verpflichtet, nach Unfallfolgen außerhalb des unmittelbar betroffenen Gelenkbereichs (hier: Schulterverletzung bei angegebener Knieprellung) zu fahnden.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.12.2023 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Gegenstand des Berufungsverfahrens auf 23.000,00 EUR festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 823; BGB § 253;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung in der Zeit vom 19.01. bis 21.01.2017.

1. 2. 3.