BGH - Urteil vom 20.07.2021
VI ZR 152/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
DB 2021, 2213
NJW-RR 2021, 1464
WM 2021, 1815
ZIP 2021, 2595
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 663/18
OLG München, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 3913/19

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Motorenherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen VI ZR 152/20

DRsp Nr. 2021/13760

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen eine Motorenherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung

a) Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeugmotorenhersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.b) Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

1. Der Hersteller eines Motors mit illegaler Motorsteuerungssoftware haftet für Schadensersatzansprüche von Käufern entsprechender Fahrzeuge auch von Tochterunternehmen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.2. Den Hersteller von Fahrzeugen mit illegaler Motorsteuerungssoftware trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob sein Vorstand hiervon Kenntnis hatte.3. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen.

Tenor

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