Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Juni 2008 (2-26 O 320/03) wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.251,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2004 zu zahlen.
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