OLG Dresden - Beschluss vom 20.11.2018
4 W 1020/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 18.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1785/18

Geltendmachung erhöhten Pflege- und Unterhaltsaufwandes für ein Kind wegen ärztlicher Behandlungsfehler

OLG Dresden, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 4 W 1020/18

DRsp Nr. 2019/544

Geltendmachung erhöhten Pflege- und Unterhaltsaufwandes für ein Kind wegen ärztlicher Behandlungsfehler

1. Dem von Eltern für ihr minderjähriges Kind abgeschlossenen Behandlungsvertrag ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmen, dass die Eltern berechtigt sein sollen, den durch eine Fehlbehandlung vermehrten Pflege- und Unterhaltsaufwand im eigenen Namen geltend machen zu können. 2. Dieser Pflegemehraufwand kann allerdings nicht in Anlehnung an § 7 Abs. 3 StrEG bemessen werden; vielmehr sind nur die konkreten Kosten zu ersetzen.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichtes Leipzig vom 18.09.2018 in der abgeänderten Fassung vom 26.10.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten als Gesamtschuldner. Eine Kostenerstattung findet im Übrigen nicht statt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

I.