BGH - Urteil vom 05.03.1985
VI ZR 204/83
Normen:
BGB § 249, § 251 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 218
DB 1986, 111
DRsp I(123)295a-b
ES Kfz-Schaden A-2/10
MDR 1985, 748
NJW 1985, 2469
VRS 70, 401
VersR 1985, 593
VersR 1986, 593

Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

BGH, Urteil vom 05.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 204/83

DRsp Nr. 1992/4466

Geltendmachung fiktiver Reparaturkosten eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs

»1. Wenn der Geschädigte Ersatz fiktiver Reparaturkosten für ein unfallbeschädigtes Kraftfahrzeug verlangt, muß er sich grundsätzlich in der durch die Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungswert gezogenen Grenze halten. 2. Zu den Berechnungsgrundsätzen für diesen Kostenvergleich (Ergänzung zu BGHZ 66, 239 [ES Kfz-Schaden A-2/1]).

Normenkette:

BGB § 249, § 251 Abs. 2 ; ZPO § 287 ;

Tatbestand:

Am 25. April 1980 wurde bei einem Verkehrsunfall ein PKW des Klägers erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten für diesen Unfall ist außer Streit. Der beschädigte PKW hatte einen Wiederbeschaffungswert von 16.500 DM, die Reparatur hätte 12.981,87 DM gekostet. Der Kläger ließ den Wagen nicht reparieren, sondern verkaufte ihn in beschädigtem Zustand für 4.000 DM.