Am 25. April 1980 wurde bei einem Verkehrsunfall ein PKW des Klägers erheblich beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten für diesen Unfall ist außer Streit. Der beschädigte PKW hatte einen Wiederbeschaffungswert von 16.500 DM, die Reparatur hätte 12.981,87 DM gekostet. Der Kläger ließ den Wagen nicht reparieren, sondern verkaufte ihn in beschädigtem Zustand für 4.000 DM.
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