OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.03.2013
2 U 250/12
Normen:
VVG § 86; BGB §§ 401 ff.; BGB § 666; BGB § 675;
Fundstellen:
JurBüro 2013, 654
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 14.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 138/12

Geltendmachung von Abrechnungs- und Auskunftsansprüchen des Mandanten eines Rechtsanwalts durch den Rechtsschutzversicherer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 2 U 250/12

DRsp Nr. 2014/2563

Geltendmachung von Abrechnungs- und Auskunftsansprüchen des Mandanten eines Rechtsanwalts durch den Rechtsschutzversicherer

Eine Rechtsschutzversicherung ist berechtigt, aufgrund gesetzlichen Anspruchsübergangs gem. § 86 VVG den von dem Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt unmittelbar auf Auskunft und Abrechnung des Mandats in Anspruch zu nehmen.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.09.2012 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-27 O 138/12) wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.09.2012 sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86; BGB §§ 401 ff.; BGB § 666; BGB § 675;

Gründe:

I.

Mit der Klage macht die Klägerin, die Rechtschutzversicherer von früheren Mandanten des Beklagten war, im Rahmen der Stufenklage unter anderem Abrechnungs- und Auskunftsbegehren geltend.