SchlHOLG - Urteil vom 19.03.2024
7 U 93/23
Normen:
BGB § 823; StVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.06.2023

Geltendmachung von Ansprüchen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Fallgruppe der überholenden Kausalität; Ersatz des Verdienstausfalls wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit

SchlHOLG, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 7 U 93/23

DRsp Nr. 2024/5877

Geltendmachung von Ansprüchen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Fallgruppe der überholenden Kausalität; Ersatz des Verdienstausfalls wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit

1. Grundsätzlich muss ein Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung einstehen, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht eingetreten wären. Ein Schaden ist einem Schädiger allerdings nicht (mehr) zuzurechnen, wenn infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis der Schden zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wäre, so genannte "überholende Kausalität". 2. Dies ist u.a. anzunehmen, wenn eine erhebliche psychische Vorbelastung vorliegt, beispielsweise vor dem Unfall eine psychotherapeutische Behandlung wegen Depressionen erfolgte, und dies auch ohne den Unfall durch hinzutreten von Aspekten wie einen zunehmenden körperlichen Verschleiß ohnehin zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt hätte.

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten vom 10.07.2023 und des Klägers vom 17.07.2023 wird das am 15.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. 2. 4. 5.