OLG München - Endurteil vom 11.01.2024
24 U 2706/19
Normen:
BGB § 630a Abs. 1; BGB § 630a Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 072 O 69/14

Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler im Rahmen einer zum Zweck einer Zahnbehandlung durchgeführten Anästhesie; Feststellung der Verpflichtung als Gesamtschuldner zum Ersatz aus der Behandlung resultierender künftiger materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden; Notwendigkeit der Kausalität zwischen Behandlung und Schaden

OLG München, Endurteil vom 11.01.2024 - Aktenzeichen 24 U 2706/19

DRsp Nr. 2024/1739

Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Behandlungsfehler im Rahmen einer zum Zweck einer Zahnbehandlung durchgeführten Anästhesie; Feststellung der Verpflichtung als Gesamtschuldner zum Ersatz aus der Behandlung resultierender künftiger materieller und nicht vorhersehbarer immaterieller Schäden; Notwendigkeit der Kausalität zwischen Behandlung und Schaden

1. Zur Bedeutung medizinischer Richt- und Leitlinien für die Bestimmung des medizinischen Standards. 2. Nachweis der Schadenskausalität eines ärztlichen Behandlungsfehlers im Wege des Ausschlussverfahrens. 3. Nicht zwingend veranlasstes zweimaliges Hantieren an einem Narkosegerät nach einer Behandlung, während derer es zu einer Sauerstoffunterversorgung der Patientin gekommen war, als Beweisvereitelung.

Tenor

1.

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) einerseits und der Beklagten zu 3) andererseits gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Augsburg vom 08.05.2019, Az. 072 O 69/14, werden zurückgewiesen.

2.

Die Beklagten zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

3. 4.