OLG Nürnberg - Beschluss vom 21.06.2012
5 W 1109/12
Normen:
VVG § 106; VVG § 110; VVG § 113 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NZI 2013, 6
VersR 2013, 711
Vorinstanzen:
LG Amberg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 286/12

Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer aus einem Absonderungsrecht nach § 110 VVG in der Insolvenz des haftpflichtversicherten Schädigers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 21.06.2012 - Aktenzeichen 5 W 1109/12

DRsp Nr. 2013/3841

Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer aus einem Absonderungsrecht nach § 110 VVG in der Insolvenz des haftpflichtversicherten Schädigers

1. In der Insolvenz eines haftpflichtversicherten Schädigers ermöglicht eine Freigabe des Deckungsanspruches durch den Insolvenzverwalter kein unmittelbares Vorgehen gegen den Versicherer aus einem Absonderungsrecht nach § 110 VVG, solange es an einer Feststellung i.S.d. § 106 VVG fehlt.2. Ob dem geschädigten Patienten im Geltungsbereich des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes ein Direktanspruch gegen den Berufshaftpflichtversicherer eines Arztes zustehen kann, bleibt offen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Amberg vom 09.05.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 106; VVG § 110; VVG § 113 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aufgrund mehrerer plastisch-chirurgischer Eingriffe, die der Kiefer- und Gesichtschirurg A K, der bei der Beklagten eine mindestens bis zum 05.09.2009 bestehende Berufshaftpflichtversicherung genommen hatte, zwischen dem 23.11.2004 und dem 26.02.2009 bei der Klägerin zum Zwecke der Figurformung und Gewichtsverringerung vorgenommen hatte.