OLG Celle - Urteil vom 13.03.2024
14 U 122/23
Normen:
StVG § 7; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 21.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 51/22
LG Hannover, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 51/22

Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen einem überholendem Motorrad und einem linksabbiegenden Traktorgespanns

OLG Celle, Urteil vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 14 U 122/23

DRsp Nr. 2024/5852

Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen einem überholendem Motorrad und einem linksabbiegenden Traktorgespanns

1. Kommt es zwischen einem linksabbiegenden landwirtschaftlichen Gespann (bestehend aus Traktor und Heuwender mit einer Gesamtlänge von 9 Metern) und einem überholenden Motorrad zu einer Kollision während des Abbiegevorgangs, fließt die Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann mit 30 % - unabhängig von den jeweiligen Verschuldensanteilen im Übrigen - in die Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein (vgl. ähnlich für ein landwirtschaftliches Gespann mit einer Breite von 2,95 m im Begegnungsverkehr gegenüber einem Pkw: Senat, Urt. v. 04.03.2020 - 14 U 182/19, SVR 2020, 379). 2. Eine gesetzliche Regelung für das Tragen von Motorradschutzkleidung existiert nicht. Allein das Fehlen einer Regelung führt aber nicht "automatisch" zur Verneinung eines möglichen Mitverschuldens. Maßgeblich ist auch, ob und inwieweit ein allgemeines Verkehrsbewusstsein besteht, zum eigenen Schutz bestimmte Schutzkleidung zu tragen. Für das Jahr 2021 lässt sich ein derartiges allgemeines Verkehrsbewusstsein nicht feststellen.

Tenor