OLG Köln - Urteil vom 06.08.2020
18 U 127/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 930; VVG § 115 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 157/17
LG Köln, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 147/17

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall mit einem sicherungsübereigneten Pkw

OLG Köln, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 18 U 127/19

DRsp Nr. 2023/861

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall mit einem sicherungsübereigneten Pkw

1. Der Besitzer eines sicherungsübereigneten Pkw kann Schadensersatzansprüche wegen Unfallbeschädigungen gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung nur dann geltend machen, wenn der Eigentümer in dazu ermächtigt hat. 2. Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wird durch die Erhebung einer Klage durch den Besitzer nicht gehemmt, wenn dieser zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche nicht ermächtigt war. 3. Weist er eine Abtretung der Schadensersatzansprüche bzw. die Ermächtigung zu deren Geltendmachung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist nach, so bleibt es bei der bereits eingetretenen Verjährung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Mai 2019 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 930; VVG § 115 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

1. 2.