KG - Urteil vom 04.11.2002
12 U 4705/00
Normen:
BGB § 252 Satz 2 ; BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 852 ; PflVG § 2 ; StVG § 18 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 168
KGReport-Berlin 2003, 84
VRS 104, 331
VersR 2004, 483
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.04.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 606/99

Geltendmachung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall durch einen Freiberufler

KG, Urteil vom 04.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 4705/00

DRsp Nr. 2003/3584

Geltendmachung von Verdienstausfall nach einem Verkehrsunfall durch einen Freiberufler

1. §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO gewähren eine Bewiserleichterung gegenüber dem allgemeinen Grundsatz, wonach für die Entstehung des Schadens der volle Beweis erforderlich ist.2. Gemäß § 252 Satz 2 BGB muß der Geschädigte die Umstände darlegen und ggf. beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf oder nach den besonderen Umständen des Falles seine Gewinnerwartung herleitet.

Normenkette:

BGB § 252 Satz 2 ; BGB § 288 ; BGB § 291 ; BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 852 ; PflVG § 2 ; StVG § 18 ; StVG § 7 ;

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 8. April 2002 ist form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat er insoweit Erfolg, als der Kläger seinen ursprünglichen Klageantrag erster Instanz weiterverfolgt. Hinsichtlich der Klageerweiterung ist die Berufung demgegenüber unbegründet.

1. Unstreitig sind die Beklagten dem Kläger dem Grunde nach gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 7, 18 StVG, § 2 PflVG zum Ersatz aller Schäden verpflichtet, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalles vom 5. Mai 1994 auf der in Berlin gelegenen M Straße entstanden sind.