OLG Köln - Beschluss vom 08.01.2014
19 U 158/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10/13

Geltung des Sichtfahrgebots auf Autobahnen

OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2014 - Aktenzeichen 19 U 158/13

DRsp Nr. 2014/8235

Geltung des Sichtfahrgebots auf Autobahnen

Das Sichtfahrgebot gilt auch auf Autobahnen nicht für solche Hindernisse, die gemessen an den jeweils herrschenden Sichtbedingungen erst außergewöhnlich spät erkennbar sind. Das gilt insbesondere für relativ kleine, nämlich kleiner als ein ganzer Reifen, und bei Dunkelheit sich kaum von der Fahrbahn abhebende Gegenstände, die besonders schwer erkennbar sind. In dieser Konstellation spricht nicht ein Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen das Sichtfahrgebot und damit eine unangepasste Geschwindigkeit.

Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 12.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 10/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3.

Der -so zu deutende- Antrag des Bekagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe

I.