Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 12.09.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
3.Der -so zu deutende- Antrag des Bekagten auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Urteil wird zurückgewiesen.
I.
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