OLG Hamm - Beschluss vom 17.08.2000
1 Ss OWi 772/2000
Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 ; OWiG § 46 ; StPO § 473 Abs. 1 ; StVO § 3 § 41 § 53 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Siegen - 93 Owi 281 Js 255/2000 K 20/2000,

Geltung des Zeichens Nr. 274 mit Zusatz Km; Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2000 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 772/2000

DRsp Nr. 2001/6276

Geltung des Zeichens Nr. 274 mit Zusatz "Km"; Verhängung eines Fahrverbots wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Eine angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung entfällt nicht, weil das Zeichen 274 mit dem Zusatz "km" mit dem 31.12.1998 seine Bedeutung verloren hat. 2. Von einem Augenblicksversagen, das auch bei einer beharrlichen Geschwindigkeitsüberschreitung (zwei Vorbelastungen) der Anordnung eines Fahrerverbots entgegenstehen kann, ist nicht auszugehen, wenn beim Verlassen der BAB und dem Zusammentreffen mehrerer Straßen im Meßbereich mit verkehrsleitenden Maßnahmen gerechnet werden muß.

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 2 ; OWiG § 46 ; StPO § 473 Abs. 1 ; StVO § 3 § 41 § 53 Abs. 4 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen in der angefochtenen Entscheidung wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 km/h zu einer Geldbuße von 110,- DM verurteilt und ihm darüber hinaus ein Fahrverbot von einem Monat auferlegt.

Das Amtsgericht hat dazu u.a. folgendes festgestellt: