OLG Hamm - Beschluss vom 02.07.2009
2 Ss OWi 482/09
Normen:
StVO § 39;
Vorinstanzen:
AG Hagen, vom 11.03.2009

Geltungsbereich eines Zusatzschildes

OLG Hamm, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 482/09

DRsp Nr. 2009/19245

Geltungsbereich eines Zusatzschildes

Ein Zusatzschild, welches sich unter mehreren Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen.

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StVO § 39;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Hagen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 11. März 2009 wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts gemäß den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 50,00 EURO verhängt.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und formgerecht angebracht worden ist.