OLG Bremen - Urteil vom 26.09.2018
1 U 14/18
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 969/16

Gerichtliche Überprüfung der verkehrsunfallbedingten Sachverständigenkosten

OLG Bremen, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 1 U 14/18

DRsp Nr. 2018/15086

Gerichtliche Überprüfung der verkehrsunfallbedingten Sachverständigenkosten

1. Im Rahmen von Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall ist bei einer Überprüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von Kosten eines vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen eine gesonderte Beurteilung des Grundhonorars und einzelner mit der Sachverständigenrechnung geltend gemachter Nebenkosten vorzunehmen. 2. Die im Rahmen einer hinreichend breiten Marktbefragung ermittelten Beträge für das von Sachverständigen berechnete Grundhonorar können eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Plausibilität eines Sachverständigenhonorars im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB aus der Sicht des Geschädigten darstellen. Als plausibel erscheinen kann danach ein solcher Betrag, unterhalb dessen 95 % der berechneten Honorare nach den Angaben der Marktbefragung liegen (HB III-Betrag der BVSK-Honorarbefragung 2015). 3. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls darf solche in einer Kostenrechnung des vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen berechnete Beträge für Nebenkosten unter dem Gesichtspunkt der Plausibilitätsprüfung im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als nicht erkennbar überhöhten Kostenaufwand ansehen, die den Beträgen des Kostenersatzes für die betreffenden Nebenkosten nach dem JVEG entsprechen.