BVerwG - Urteil vom 16.01.2020
2 WD 2.19
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; EMRK Art. 6; WDO § 82 Abs. 1 S. 1; WDO § 18 Abs. 2; WDO § 84 Abs. 2; WDO § 16 Abs. 1 Nr. 2; SG § 7; SG § 11 Abs. 1; SG § 17 Abs. 2 S. 1 und S. 3; SG § 17 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 1; StGB § 316 Abs. 2;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 647
ZBR 2020, 266

Gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Vorwürfen des vorschriftenwidrigen Umgangs mit Schusswaffen, des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt und der Gehorsamsverweigerung; Angemessehnheit einer Degradierung wegen einer Vielzahl nach Art und Schwere vergleichsweise weniger schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen und gravierender Persönlichkeitsdefizite

BVerwG, Urteil vom 16.01.2020 - Aktenzeichen 2 WD 2.19

DRsp Nr. 2020/5706

Gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten wegen Vorwürfen des vorschriftenwidrigen Umgangs mit Schusswaffen, des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt und der Gehorsamsverweigerung; Angemessehnheit einer Degradierung wegen einer Vielzahl nach Art und Schwere vergleichsweise weniger schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen und gravierender Persönlichkeitsdefizite

1. Der Grundsatz des einheitlichen Dienstvergehens verleiht dem Berufungsgericht nicht die Befugnis, weitere angeschuldigte Pflichtverletzungen abzuurteilen, wenn über sie erstinstanzlich noch nicht entschieden ist.2. Da beim Disziplinarrecht nicht die Tat als solche im Vordergrund steht, sondern die durch sie zum Ausdruck gekommenen Charakter- und Persönlichkeitsmängel, können Gesichtspunkte zur Persönlichkeit und besondere Vertrauensbeeinträchtigungen eine bestimmte Disziplinarmaßnahme selbst dann gebieten, wenn sie nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht verlangt wäre.

1. Das Berufungsgericht ist nicht befugt, weitere angeschuldigte Pflichtverletzungen abzuurteilen, über die erstinstanzlich noch nicht entschieden worden ist.2. Stehen mehrere Verfehlungen in Rede, ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Regelmaßnahme für diejenige Verfehlung, die den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildet.