OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.09.2013
16 U 38/13
Normen:
BGB § 830 Abs. 1; VVG § 67 a.F.; BGB § 426 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 246/12

Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 16 U 38/13

DRsp Nr. 2015/6115

Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern

1. Ist das Unfallgeschehen aufgeklärt und die konkrete Schadensursache festgestellt, so findet § 830 Abs. 1 BG keine Anwendung. 2. Sind mehrere Ponys durchgegangen, steht aber fest, welches von ihnen den Schaden verursacht hat, so ist für einen Gesamtschuldnerausgleich unter mehreren Schädigern kein Raum.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 830 Abs. 1; VVG § 67 a.F.; BGB § 426 Abs. 1;

Gründe:

I.