OLG Köln - Beschluss vom 11.08.2014
5 U 36/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; VVG § 67 a.F.;
Fundstellen:
VersR 2015, 1032
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 542/09

Gesamtschuldnerausgleich wegen schuldhafter Behandlungsfehler mehrerer Hebammen bei einer Hausgeburt

OLG Köln, Beschluss vom 11.08.2014 - Aktenzeichen 5 U 36/14

DRsp Nr. 2014/18219

Gesamtschuldnerausgleich wegen schuldhafter Behandlungsfehler mehrerer Hebammen bei einer Hausgeburt

Hinter den Verursachungsbeitrag einer Hebamme, die nicht schon vor, aber jedenfalls auch nicht nach einer erfolgten Hausgeburt wegen einer pathologischen Neugeborenengelbsucht durch Krankenhauseinweisung reagiert hat, tritt der Mitverursachungsbeitrag einer anderen Hebamme, die in einem Aufklärungsgespräch trotz der Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit es unterlassen hat, von einer Hausgeburt abzuraten, soweit zurück, dass erstere allein haftet und nach erfolgter Schadensersatzleistung auch ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht kommt.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Februar 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 542/09 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; VVG § 67 a.F.;

Gründe

Die Berufung hat nach gründlicher Prüfung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).