OLG Köln - Beschluss vom 22.09.2014
5 U 36/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; VVG § 67 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 542/09

Gesamtschuldnerausgleich wegen schuldhafter Behandlungsfehler mehrerer Hebammen bei einer Hausgeburt

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2014 - Aktenzeichen 5 U 36/14

DRsp Nr. 2014/18224

Gesamtschuldnerausgleich wegen schuldhafter Behandlungsfehler mehrerer Hebammen bei einer Hausgeburt

Hinter den Verursachungsbeitrag einer Hebamme, die nicht schon vor, aber jedenfalls auch nicht nach einer erfolgten Hausgeburt wegen einer pathologischen Neugeborenengelbsucht durch Krankenhauseinweisung reagiert hat, tritt der Mitverursachungsbeitrag einer anderen Hebamme, die in einem Aufklärungsgespräch trotz der Gefahr einer Blutgruppenunverträglichkeit es unterlassen hat, von einer Hausgeburt abzuraten, soweit zurück, dass erstere allein haftet und nach erfolgter Schadensersatzleistung auch ein Gesamtschuldnerausgleich nicht in Betracht kommt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Februar 2014 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 542/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 1; VVG § 67 a.F.;

Gründe

I.