OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2014
1 RBs 125/14
Normen:
StVO § 39 Abs. 7;
Fundstellen:
DAR 2015, 152
NStZ-RR 2014, 353
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 431 OWi 232/14

Geschwindigkeitsbegrenzung bei zusätzlichem Schneeflocken-Schild

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2014 - Aktenzeichen 1 RBs 125/14

DRsp Nr. 2014/16156

Geschwindigkeitsbegrenzung bei zusätzlichem "Schneeflocken-Schild"

Das eine Schneeflocke (vgl. § 39 Abs. 7 StVO) darstellende Zusatzschild i.S.v. § 39 Abs. 3 StVO zum die Geschwindigkeit begrenzenden Schild enthält bei sinn- und zweckorientierter Betrachtungsweise lediglich einen -- entbehrlichen -- Hinweis darauf, dass die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Gefahrenabwehr wegen möglicher winterlicher Straßenverhältnisse dient.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Normenkette:

StVO § 39 Abs. 7;

Zusatz: