OLG Zweibrücken - Beschluss vom 15.04.2013
1 SsBs 14/12
Normen:
StPO § 244 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 5;
Vorinstanzen:
AG Landstuhl, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4286 Js 12300/10

Geschwindigkeitsmessung mit Einseitensenor 3.0 der Firma ESO; Schattenwurf; Abweichung von der Bedienungsanleitung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.04.2013 - Aktenzeichen 1 SsBs 14/12

DRsp Nr. 2013/15207

Geschwindigkeitsmessung mit Einseitensenor 3.0 der Firma ESO; Schattenwurf; Abweichung von der Bedienungsanleitung

1. Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0 allein begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses .2. Allein der Umstand, dass das Fahrzeug bei Auslösung des Bildes noch vor der Fotolinie befindlich gewesen ist und lediglich der dem Fahrzeug zugeordnete Schattenwurf die Fotolinie erreicht hatte, belegt nicht, dass bei der konkreten Messung von der Bedienungsanleitung des Gerätes abgewichen worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Landstuhl vom 3. Mai 2012 mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Landstuhl zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 244 Abs. 2; StPO § 267 Abs. 5;

Gründe

I.