OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2005
3 Ss OWi 163/05
Normen:
StPO § 267 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Minden, vom 12.01.2005

Geschwindigkeitsüberschreitung; Anforderungen an die Urteilsgründe; Geständnis; Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe, Anforderungen an die Begründung

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 163/05

DRsp Nr. 2005/9929

Geschwindigkeitsüberschreitung; Anforderungen an die Urteilsgründe; Geständnis; Fahrverbot; Absehen; berufliche Gründe, Anforderungen an die Begründung

»Der gegen die Verhängung eines Fahrverbotes erhobene Einwand eines Betroffenen, der ihm zustehende Urlaub könne ihm nicht zusammenhängend gewährt werden, bedarf einer kritischen Überprüfung.«

Normenkette:

StPO § 267 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Minden hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft zu einer Geldbuße von 115,- EUR verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer verhängt.

Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil wendet sich die am 19.01.2005 bei dem Amtsgericht Minden eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils unter Zurückverweisung an das Amtsgericht Minden beantragt.

II.

Die gemäß § 79 Abs. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs in der Sache auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.