OLG Hamm - Beschluss vom 02.03.2004
3 Ss OWi 811/03
Normen:
StPO § 267 ; StPO § 261 ; BKatV § 4 ;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 19.09.2003

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; erforderlicher Umfang; Geständnis des Betroffenen; Fahrverbot; Absehen

OLG Hamm, Beschluss vom 02.03.2004 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 811/03

DRsp Nr. 2004/4287

Geschwindigkeitsüberschreitung; Feststellungen; erforderlicher Umfang; Geständnis des Betroffenen; Fahrverbot; Absehen

»Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wenn der Betroffene ein Geständnis abgelegt hat.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StPO § 261 ; BKatV § 4 ;

Gründe:

I.

Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 19.09.2003 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,- EURO verurteilt worden. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht abgesehen.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts überschritt der Betroffene am 13.02.2003 um 01.03 Uhr mit dem von ihm geführten PKW auf der K-Straße in E. innerhalb geschlossener Ortschaft die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um zumindest 25 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Lasermessgerät Gerätetyp Riegl LR 90-235 P. Die abgelesene Geschwindigkeit betrug ausweislich des Messprotokolls 85 km/h. Abzüglich eines Toleranzwertes von 3 km/h wurde dem Betroffenen deshalb in dem diesem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 32 km/h vorgeworfen.