OLG Hamm - Beschluss vom 15.11.2000
2 Ss OWi 1057/00
Normen:
StPO § 267 ; StVO § 3 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 85
VRS 100, 61
VerkMitt 2001, 11

Geschwindigkeitsüberschreitung; Geschwindigkeitsmessung mittels PPS; Police-Pilot-System; erforderliche Feststellungen; Toleranzabzug; Nässe; Augenblicksversagen; Fahrverbot; Selbständiger

OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1057/00

DRsp Nr. 2001/125

Geschwindigkeitsüberschreitung; Geschwindigkeitsmessung mittels PPS; Police-Pilot-System; erforderliche Feststellungen; Toleranzabzug; Nässe; Augenblicksversagen; Fahrverbot; Selbständiger

»1. Ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung mittels des sog. "Police-Pilot-System" festgestellt worden, ist es in der Regel ausreichend, wenn das tatrichterliche Urteil nur die Art des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit mitteilt. 2. "Nässe" im Sinn der Zusatzschildes 1052-36 der StVO ist gegeben, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StVO § 3 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 (Zeichen 274), 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dazu hat es folgende tatsächliche Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 01.01.2000 um 14.03 Uhr mit seinem Pkw BMW, polizeiliches Kennzeichen: WM - SL 777 in Recklinghausen die BAB A 2 in Fahrtrichtung Oberhausen. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt dort gem. § 41 (Zeichen 274) StVO mit Zusatzschild 1052-36 (Bei Nässe) 80 km/h.