I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15. Dezember 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 42 km/h zu einer Geldbuße von 300,- EUR verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zulässigen Rechtsbeschwerde, der ein - zumindest vorläufiger - Erfolg beschieden ist.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 25. April 2005 Folgendes ausgeführt:
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