OLG Hamm - Beschluss vom 03.05.2005
4 Ss OWi 279/05
Normen:
StPO § 267 ; StPO § 35 ;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, vom 15.12.2004

Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz, hoheitliche Aufgaben, Sonderrechte

OLG Hamm, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 279/05

DRsp Nr. 2005/9933

Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz, hoheitliche Aufgaben, Sonderrechte

»Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen, wenn der Betroffene gegenüber einer Geschwindigkeitsüberschreitung einwendet, diese sei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig gewesen.«

Normenkette:

StPO § 267 ; StPO § 35 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15. Dezember 2004 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 42 km/h zu einer Geldbuße von 300,- EUR verurteilt.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner zulässigen Rechtsbeschwerde, der ein - zumindest vorläufiger - Erfolg beschieden ist.

II.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift vom 25. April 2005 Folgendes ausgeführt: