BVerwG - Urteil vom 19.07.2012
5 C 1.12
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1; BBG § 80 Abs. 4; LBG § 76 Abs. 11;
Fundstellen:
BVerwGE 143, 363
DÖV 2013, 35
NVwZ 2012, 1635
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen VG 7 K 235.09

Gesetzesvorbehalt bei Regelung über den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe an Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige; Zulässigkeit der Regelung eines Beihilfeausschlusses durch Landesverordnung

BVerwG, Urteil vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 5 C 1.12

DRsp Nr. 2012/20734

Gesetzesvorbehalt bei Regelung über den Ausschluss der Gewährung von Beihilfe an Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige; Zulässigkeit der Regelung eines Beihilfeausschlusses durch Landesverordnung

1. Eine Regelung, die die Gewährung von Beihilfe an Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige ausschließt, wenn diese nicht krankenversichert sind, unterliegt dem Vorbehalt des Gesetzes.2. Der Gesetzgeber kann zwar der Notwendigkeit einer von ihm zu verantwortenden Entscheidung grundsätzlich auch dadurch Rechnung tragen, dass er den Beihilfeausschluss durch Landesverordnung regelt. Hierfür ist aber erforderlich, dass das Landesgesetz eine Verordnungsermächtigung enthält, die den damit verbundenen konkreten Leistungsausschluss inhaltlich deckt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1; BBG § 80 Abs. 4; LBG § 76 Abs. 11;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Beihilfe allein deshalb versagt werden darf, weil er für sich und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen keinen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen hat.