Gesetzliche Grundlagen

Autor: Christian Sitter

Dreistufiges Zwischenverfahren gem. § 69 OWiG

In § 69 OWiG ist das sogenannte Zwischenverfahren geregelt. Dabei hat die zunächst Behörde zu prüfen, ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrechterhält. Es dient der Entlastung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts, indem sie den Sachverhalt noch einmal formell und materiell überprüft.

Hinweis!

Der Verteidiger neigt dazu, diese Verfahrenstage außer Betracht zu lassen. Er sollte sich stets vergegenwärtigen, dass es in OWi-Sachen keine "Berufungsinstanz" gibt und er schon deshalb zu Beginn des Mandats jede Chance nutzen sollte, Punkte zu sammeln. Er sollte hiermit aber möglichst nicht erst eine Woche vor der Hauptverhandlung beginnen. Beweisanträge können jederzeit gestellt werden. Diese sind nach § 77a OWiG im Gerichtsverfahren zu verwerten. In der Hauptverhandlung besteht die Gefahr der Zurückweisung durch das Gericht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG. Mit Recht lässt hier zwar einwenden, dass die Behörde in Verkehrs-OWi-Angelegenheiten selten bis nie zu eigenen Beweiserhebungen neigt, so dass schon seitens der Behörde die Zielsetzung des Gesetzgebers zur Selbstkontrolle zumeist verkannt wird. Ein seitens des Verteidigers eingeholtes Sachverständigengutachten, etwa zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung, wird seine Wirkung in der Hauptverhandlung selten verfehlen. Die Kosten hierfür hat der Rechtsschutzversicherer zu zahlen.