Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger; Rechtsfolgen der Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs
BGH, Urteil vom 12.12.1995 - Aktenzeichen VI ZR 271/94
DRsp Nr. 1996/3543
Gesetzlicher Übergang des Schadensersatzanspruchs wegen vermehrter Bedürfnisse auf den Sozialhilfeträger; Rechtsfolgen der Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs
»a) Der Anspruch des Verletzten auf Schadensersatz wegen vermehrter Bedürfnisse geht auf den Sozialhilfeträger über, soweit und sobald infolge des schädigenden Ereignisses auf Grund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Geschädigten, mit der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers ernsthaft zu rechnen ist.b) Dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe und dem Zusammenspiel des § 116SGB X mit § 2BSHG ist eine Ermächtigung des Geschädigten zu entnehmen, nach dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zur Vermeidung der Hilfsbedürftigkeit die Ersatzleistung im eigenen Namen vom Schädiger einzufordern.c) Bei einer Überschreitung der Einziehungsermächtigung im Rahmen eines Abfindungsvergleichs können sich der Schädiger und ggfs. sein Haftpflichtversicherer nur unter den Voraussetzungen der §§ 407, 412BGB auf ein Erlöschen der Schadensersatzansprüche berufen. Dabei sind an die Kenntnis der dem Rechtsübergang auf den Sozialhilfeträger zugrunde liegenden Tatsachen nur maßvolle Anforderungen zu stellen.«