OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2023
20 U 108/23
Normen:
VVG § 8 Abs. 1;

Gesetzliches Rücktrittsrecht zur Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 20 U 108/23

DRsp Nr. 2024/5859

Gesetzliches Rücktrittsrecht zur Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages

1. Einem Versicherungsnehmer steht ein Widerspruchsrecht und nicht ein Rücktrittsrecht zu, wenn der Vertrag im Policenmodell geschlossen wurde. 2. Eine Widerspruchsbelehrung ist hinreichend hervorgehoben, wenn sie als einzige Textpassage unterstrichen ist und sich unmittelbar über dem Abschluss des nur zweiseitigen Versicherungsscheins befindet.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.