AG Pforzheim - Urteil vom 22.02.2002
2 C 590/01
Normen:
BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)488a
ZfS 2002, 300

Gesichtspunkte für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten

AG Pforzheim, Urteil vom 22.02.2002 - Aktenzeichen 2 C 590/01

DRsp Nr. 2003/16918

Gesichtspunkte für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten

1. Anwaltskosten aus der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe nach einem Kfz-Unfall sind angesichts "prinzipieller Eignung" von Verkehrsunfällen zu "Streitigkeiten mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung" aus Gründen der Waffengleichheit grundsätzlich ersatzfähig. 2. Einschränkungen können insoweit nicht ohne weiteres aus der BGH-Entscheidung (- VI ZR 3/94 - 8.11.1994 = DRsp-ROM Nr. 1995/2818) hergeleitet werden, da diese - trotz allgemein gehaltener Leitsatzaussage - einen anderen Sachverhalt mit weniger möglichen "Streitpunkten" zu beurteilen hatte.

Normenkette:

BGB § 249 § 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Eine abweichende Interpretation der zitierten BGH-Entscheidung ist z.B. beim AG Balingen (Urteil - 5 C 577/01 - 24.1.2002, ZfS 2002, 299) zu finden: "Bei einfach gelagerten Fällen wie dem vorliegenden Auffahrunfall ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts nur erforderlich, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung vom Schädiger verzögert wird ...; auch wenn der [der BGH-]Entscheidung zugrunde liegende Fall noch eindeutiger als der vorliegende gewesen sein mag, so wurden die Regeln doch allgemeingültig aufgestellt."