OLG Koblenz - Beschluss vom 09.11.1999
2 Ss 266/99
Normen:
StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DRsp II(286)300a
DAR 2000, 84
ZfS 2000, 80

Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss 266/99

DRsp Nr. 2003/16460

Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren

Die Vorschrift über die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren dient primär dem Schutz des fließenden Verkehrs; sie ist nicht verletzt, wenn ein Fahrzeug zwischen am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen rückwärts bewegt wird und dabei ein stehendes Fahrzeug beschädigt; der rückwärts Fahrende hat insoweit nur die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2 StVO zu beachten.

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
DRsp II(286)300a
DAR 2000, 84
ZfS 2000, 80