OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.1999 - Aktenzeichen 2 Ss 266/99
DRsp Nr. 2003/16460
Gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren
Die Vorschrift über die gesteigerte Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren dient primär dem Schutz des fließenden Verkehrs; sie ist nicht verletzt, wenn ein Fahrzeug zwischen am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen rückwärts bewegt wird und dabei ein stehendes Fahrzeug beschädigt; der rückwärts Fahrende hat insoweit nur die allgemeine Rücksichtnahmepflicht des § 1 Abs. 2StVO zu beachten.