BGH - Urteil vom 23.01.1990
VI ZR 209/90
Normen:
BGB §§ 426, 840 ;
Fundstellen:
r+s 1990, 270

Gestörtes Gesamtschuldverhältnis bei Übertragung von Verkehrssicherungspflichten

BGH, Urteil vom 23.01.1990 - Aktenzeichen VI ZR 209/90

DRsp Nr. 1994/4081

Gestörtes Gesamtschuldverhältnis bei Übertragung von Verkehrssicherungspflichten

Im Anwendungsbereich der Rechtsprechung zum sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis ist zwar eine vertragliche Regelung der Verantwortlichkeit für die Schadenverhütung zwischen Erst- und Zweitschädiger, etwa die Übertragung der Verkehrssicherung, zu berücksichtigen; eine Zusage des Erstschädigers, über seinen Verantwortungsanteil hinaus für den Schaden aufzukommen und den Zweitschädiger insoweit freizustellen, ist dagegen unbeachtlich (im Anschluß an BGH 61, 51 und 94, 173 und NJW 1987, 2669).

Normenkette:

BGB §§ 426, 840 ;
Fundstellen
r+s 1990, 270